Überbau

Überbau

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Über|bau 〈m.; -(e)s, -ten〉
I 〈zählb.〉
1. die auf Pfeilern u. Fundamenten ruhenden Teile (einer Brücke); Ggs Basis (5)
2. über die Außenmauer vorspringender Teil (eines Gebäudes, z. B. Balkon)
II 〈unz.〉
1. 〈Rechtsw.〉 Bau über die Grenze des Nachbargrundstücks (ohne Vorsatz od. Fahrlässigkeit)
2. 〈Marxismus〉 Gesamtheit der wissenschaftlichen, moralischen u. künstlerischen Anschauungen u. der ihnen entsprechenden politischen, juristischen u. kulturellen Institutionen einer bestimmten Gesellschaftsform

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Über|bau, der; -[e]s, -e u. -ten:
1. <Pl. -e; selten (marx.) Gesamtheit der politischen, juristischen, religiösen, weltanschaulichen o. Ä. Vorstellungen u. die ihnen entsprechenden Institutionen in dialektischer Wechselwirkung mit der materiellen Basis (z. B. soziale u. wirtschaftliche Verhältnisse):
der ideologische Ü.
2. [mhd. überbū] (Bauw.)
a) Teil eines Bau[werk]s, der über etw. hinausragt;
b) auf Stützpfeilern liegender Teil (einer Brücke).

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Überbau,
 
1) Bautechnik: bei Brücken das gesamte, oberhalb des Unterbaus (Fundamente, Pfeiler, Widerlager) befindliche Tragwerk einschließlich der Lager; bei Häusern der über die untere Mauerflucht hinausragende Teil eines Obergeschosses.
 
 2) historischer Materialismus: die Gesamtheit der für eine bestimmte Gesellschaft charakteristischen Ideen und Institutionen (z. B. Rechts-, Bildungswesen), die als Produkt (Reflex) der objektiv gegebenen Produktionsverhältnisse, d. h. der materiellen Basis der Gesellschaft, aufgefasst wird. Der Überbau wirkt seinerseits in förderndem oder hemmendem Sinne auf die Entwicklung der Gesellschaft und ihrer materiellen Basis zurück. (Basis und Überbau)
 
 3) zivilrechtlich der Fall, dass der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut und somit einen Teil des Nachbargrundstücks benutzt hat. Der Nachbar hat den Überbau zu dulden, wenn dem anderen Teil weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben worden ist. Für die Duldung ist der Nachbar durch eine jährliche Geldrente zu entschädigen (§§ 912 ff. BGB). Der Nachbar kann auch verlangen, dass der Überbauende ihm den überbauten Grundstücksteil abkauft. Besteht keine Duldungspflicht (besonders bei unentschuldigtem Überbau), so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks nach § 1004 BGB die Beseitigung des Überbaus verlangen.
 

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Über|bau, der; -[e]s, -e u. -ten [3: mhd. überbū]: 1. <Pl. -e; selten (marx.) Gesamtheit der politischen, juristischen, religiösen, weltanschaulichen o. ä. Vorstellungen u. die ihnen entsprechenden Institutionen in dialektischer Wechselwirkung mit der materiellen Basis (z. B. soziale u. wirtschaftliche Verhältnisse): darum rauben die Sowjets Kinder, um ihnen in Spezialschulen den geeigneten „ideologischen Ü.“ zu verpassen (Dönhoff, Ära 182); Im Unterschied zu den bürgerlichen Auffassungen hätte Marx die Sprache als Teil des -s betrachtet, deren Entwicklung nur im Zusammenhang mit der Entwicklung der Gesellschaft zu verstehen sei (Leonhard, Revolution 73). 2. <Pl. selten> (Rechtsspr.) das Überschreiten der Grenze beim Bebauen eines Grundstücks. 3. (Bauw.) a) Teil eines Bau[werk]s, der über etw. hinausragt; b) auf Stützpfeilern liegender Teil (einer Brücke).

Universal-Lexikon. 2012.

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